Jugendhilfe leisten wir innerhalb des Bundesprogramms JUVENTUS (ESF+) mit unserem Projekt EU-WALZ.
Zudem bieten wir ab Herbst 2025 ambulante, teilstationäre und stationäre Hilfen an, wobei eine umfassende sozialpädagogische Begleitung und Beratung geboten wird, die auf individuelle Bedürfnisse abgestimmt ist.

Kinder, Jugendliche und junge Volljährige mit einer seelischen Behinderung oder einer drohenden seelischen Behinderung haben neben den anderen Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe einen Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn wegen dieser Behinderung ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Die Leistungen umfassen unter anderem Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, wie zum Beispiel:
- Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung,
- heilpädagogische Leistungen für Kinder im Vorschulalter,
- Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung,
- Hilfen zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf oder
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Die Hilfe wird nach dem Bedarf des jeweiligen Einzelfalls in ambulanter Form, in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen sowie in stationären Einrichtungen oder sonstigen Wohnformen durch geeignete Pflegepersonen geleistet.
Die Eingliederungshilfe können Sie bei Ihrem Jugendamt beantragen.
Ziele der Eingliederungshilfe sind
- eine seelische Behinderung verhüten, beseitigen oder mildern und
- die Teilnahme der jungen Menschen an der Gesellschaft zur ermöglichen oder zu erleichtern.
Voraussetzung ist, dass die seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Die Feststellung der abweichenden seelischen Gesundheit erfolgt durch einen Arzt oder Psychotherapeuten. Über die Beeinträchtigung der Teilhabe in der Gesellschaft und die geeignete und notwendige Hilfe entscheidet Ihr Jugendamt.
Hilfe durch die Schule
Bei schulischen Entwicklungsstörungen, wie bei einer Lese-, Rechtschreib- oder Rechenstörung, sollten vorrangig Hilfen der Schule in Anspruch genommen werden. Nachrangig kommen auch Leistungen der Eingliederungshilfe in Betracht, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen.